Allgemeinverfügung
Untersagung offenen Feuers auf öffentlichen Grün-, Wald- und Freizeitflächen sowie des Abbrennens von pyrotechnischen Gegenständen
Auf Grund von § 11 des Gesetzes über die Öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung vom 14.01.2005 (GVBl I S. 14), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30.09.2021 (GVBl. S. 622) in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2010 (GVBl. I S. 18), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. September 2018 (GVBl. S. 570) ergeht folgende Verfügung:
1. Auf allen Grün- und Waldflächen, Spielplätzen und auf den öffentlichen Grillplätzen, sowie des Rathauses und auf den und in unmittelbarer Nähe der Grünflächen auf dem Gelände der Bürger- und Gemeinschaftshäuser und der Sportanlagen im Gebiet der Gemeinde Schöffengrund ist es verboten
- offenes Feuer zu entzünden oder anzufachen,
- Kerzen, Kohlen für Shishas und ähnliches zu entzünden,
- Aschereste, Tabakreste und andere Materialien zu entsorgen, die geeignet sind, einen Brand zu entfachen,
- Feuerwerkskörper aller Kategorien abzubrennen,
- glimmende oder brennende Gegenstände wegzuwerfen,
- Reste von Zigaretten und anderen Erzeugnissen zum Tabakkonsum zu Boden zu werfen und zu entsorgen und
- zu grillen.
2. Das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen bzw. Feuerwerkskörpern im Sinne von § 3a des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetzt, SprengG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.09.2002 (BGBl. I S. 3518), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 27.07.2021 (BGBl. I S. 3146) wird untersagt.
Im Gebiet der Gemeinde Schöffengrund wird während der Geltungsdauer dieser Allgemeinverfügung generell keine Genehmigung nach § 24 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5238) erteilt.
3. Verstöße gegen diese Verfügung können gemäß § 17 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607), sofern nicht die Ahndung gemäß § 77 Abs. 1 HSOG mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 € im Einzelfall in Betracht kommt.
4. Auf Grund von § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08.10.2021 (BGBl. I S. 4650) wird die sofortige Vollziehung angeordnet.
5. Diese Verfügung tritt mit dem Tag Ihrer Bekanntmachung in Kraft und mit Ablauf des 31.08.2022 außer Kraft.
Begründung
Hohe Temperaturen und das Ausbleiben ausreichender Niederschläge sorgen für eine merklich trockene Witterung und lassen Grün- und Waldflächen vertrocknen. Auf Grund dieser Gegebenheiten besteht eine deutlich erhöhte Gefahr für Flächen- und Waldbrände. Um solche Gefahren abzuwehren, sind die örtlich zuständigen Behörden berechtigt, entsprechende Allgemeinverfügungen zu erlassen. Die verfügten Verbote gelten für alle öffentlichen Anlagen, die einen Grünanteil aufweisen, und sind notwendig, geeignet und verhältnismäßig, um der bestehenden Brandgefahr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wirksam zu begegnen.
Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände stellt eine generelle Gefahr für die Auslösung von Bränden dar und ist daher zu untersagen. Bewusst werden auch pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F1 eingeschlossen, da auch diese bei Verwendung auf trockenen Flächen einen Brand entfachen können. Sofern eine Genehmigung der örtlichen Behörde zum Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände erforderlich ist, wird die Erteilung einer solchen Genehmigung für die Geltungsdauer dieser Allgemeinverfügung ausgeschlossen.
Die Bewehrung mit Bußgeldern ist für die Durchsetzung dieser Verfügung notwendig, geeignet und verhältnismäßig. Grundsätzlich sind Ordnungswidrigkeiten nach den Bestimmungen des OWiG zu verhängen. Da diese Verfügung den Zweck hat, bestehende Gefahren – hier: eine akute Brandgefahr – abzuwehren, kommen auch die Bußgeldvorschriften des HSOG zur Anwendung in Betracht. Diese können zur Anwendung kommen, wenn in der Verfügung ausdrücklich und mit Hinweis auf die entsprechende Vorschrift hingewiesen wird.
Die sofortige Vollziehung kann gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO in den Fällen angeordnet werden, in denen sie im öffentlichen Interesse ist. In der Abwägung der Interessen einzelner an der Nutzung offenen Feuers auf den öffentlichen Grün-, Wald- und Freizeitflächen gegen das allgemeine öffentliche Interesse an einem effektiven vorbeugenden Brandschutz unter den Bedingungen besonderer Trockenheit und Regenarmut sind keine Gesichtspunkte erkennbar, die eine vorrangige Berücksichtigung individueller Interessen begründen oder nahelegen würde. Die Brandgefahr ist so akut und gegenwärtig, dass die Fristen für Widersprüche und Anfechtungsklagen nicht abgewartet werden können.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich, in elektronischer Form gemäß § 3a Abs. 2 HVwVfG oder zur Niederschrift beim Gemeindevorstand der Gemeinde Schöffengrund, Neukirchener Str. 5, 35641 Schöffengrund Widerspruch eingelegt werden.
Gegen die Anordnung sofortiger Vollziehung kann zudem nach Einlegung eines Widerspruchs beim Verwaltungsgericht Gießen, Marburger Straße 4, 35390 Gießen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Gießen zu stellen.
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Schöffengrund
Schöffengrund, 12.08.2022
gez.
Michael Peller
Bürgermeister