Pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken anfallen, können außerhalb von bebauten Ortsteilen auf dem Grundstück, auf dem Sie anfallen, verbrannt werden.
Anzeigepflicht:
Die Verbrennung muss mindestens 48 Stunden vor Beginn im Ordnungsamt der Gemeinde Schöffengrund persönlich angemeldet werden.
NEU! Online-Anmeldung:
Das Nutzfeuer kann unter dem nachfolgenden Link online angemeldet werden:
https://www.schoeffengrund.de/rathaus-politik/service/digitales-rathaus/ordnungswesen/
Bitte beachten Sie, dass alle Daten inkl. Lageplan mit Lagebezeichnung korrekt und vollständig angegeben werden sowie die Frist von 48 Stunden eingehalten wird. Nichtvollständige Anträge können nicht genehmigt werden!
Kosten:
Die Anmeldung eines Nutzfeuers ist kostenfrei.
Inhalte der Anmeldung:
- Lage des Grundstückes (Flur; Flurstück), auf dem die Abfälle verbrannt werden
- Koordinaten
- Art und Menge des Abfalls
- Namen und Anschriften der Aufsichtspersonen bzw. des Verantwortlichen
- Telefonnummer für die Erreichbarkeit während der Durchführung des Nutzfeuers
Abbrandzeiten:
- Montag bis Freitag: 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr
- Samstag: 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Mindestabstände:
- 100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäude, Zelt- oder Lagerplätzen
- 35 m von sonstigen Gebäuden
- 5 m zur Grundstücksgrenzen
- 100 m von Bundesautobahnen und Autobahnähnlich ausgebauten Fernverkehrsstraßen, zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder mit Druckgasen, zu bearbeiten, in denen explosionsgefährliche Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden
- 50 m von sonstigen öffentlichen Verkehrswegen
- 100 m von Naturschutzgebieten, von Wäldern, Mooren und Heiden
- 20 m von Baumalleen, Baumgruppen, Einzelbäumen, Schutzpflanzungen, Naturdenkmälern und nicht abgeernteten Getreidefeldern.
Sicherheitshinweise:
- Der Abbrand darf nur unter ständiger Aufsicht einer zuverlässigen Person und bei trockenem Wetter erfolgen. Starke Hitzestrahlung, Flugfeuer und Verqualmung der Umgebung, sind zu vermeiden.
- Damit Lauffeuer vermieden werden können, sind dürres Gras, Holz und andere leicht brennbare Materialien in einem Umkreis von ca. 50 m um die Abbrandstelle zu entfernen. Notfalls ist der Boden in diesem Bereich nass zu halten oder mit Sand oder Erde abzudecken.
- Bei Entstehung von Flugfeuer, Einbruch der Dunkelheit bzw. Beendigung des Abbrandes, ist das Feuer vollständig zu löschen. Die Abbrandstelle ist noch mindestens 30 Minuten nach Beendigung des Feuers nachzukontrollieren!
Verstöße:
- Es ist darauf hingewiesen, dass bei nicht angemeldeten Zweckfeuern und der nicht Einhaltung der genannten Zeiten, der Einsatz oder die Alarmierung der Feuerwehr nach § 61 Abs. 2 Nr. 8 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz Kostenpflichtig sein kann.
- Die Anmeldung eines Zweckfeuers führt nicht dazu, dass bei Notrufmeldungen die bei der Zentralen Leitstelle des Lahn-Dill- Kreises eingehen, eine Alarmierung der Feuerwehr nicht erfolgt.
Für weitere Fragen steht Ihnen der Fachdienst Bürger- und Ordnungswesen unter 06445/9244-0 gerne zur Verfügung.