
Informationen zur Nutzfeueranmeldung
Liebe Bürgerinnen und Bürger,
ab sofort werden pro Woche wieder 3 Nutzfeueranmeldungen im Bürgerbüro der Gemeindeverwaltung angenommen. Aufgrund der immer noch anhaltenden Corona-Pandemie wird pro Antragsteller nur ein Nutzfeuer im Monat für einen Tag genehmigt.
Bitte vereinbaren Sie unter der 06445-92440 vorab einen Termin für die Antragsstellung.
Wir bitten um Ihr Verständnis!
Hinweise zur Verbrennung pflanzlicher Abfälle
Pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken anfallen, können außerhalb von bebauten Ortsteilen auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, verbrannt werden.
Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn sie dem Boden aus landbautechnischen Gründen oder aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht durch Verrotten, insbesondere Liegenlassen, Einbringen in den Boden oder Kompostieren, zugeführt werden können!
Die Verbrennung muss mindestens 48 Stunden vor Beginn beim Ordnungsamt der Gemeinde Schöffengrund persönlich angezeigt werden.
Die Anzeige muss enthalten:
- Lage und Größe des Grundstückes, auf dem die Abfälle verbrannt werden
- Art und Menge des Abfalls
- Namen, Alter und Anschriften der Aufsichtspersonen bzw. des
Verantwortlichen
Beim Abbrand von jeglichen Feuern sind folgende brandschutztechnische Sicherheitsmaßnahmen zu beachten:
- Verbrannt werden darf nur in folgenden Zeiten:
Montag bis Freitag 800 Uhr bis 1600 Uhr
Samstag 800 Uhr bis 1200 Uhr
Der Abbrand darf nur unter ständiger Aufsicht einer zuverlässigen Person und bei trockenem Wetter erfolgen. Starke Hitzestrahlung, Flugfeuer und Verqualmung der Umgebung, sind zu vermeiden.
- Folgende Mindestabstände sind einzuhalten:
100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden, Zelt- oder Lagerplätzen
35 m von sonstigen Gebäuden
5 m zur Grundstücksgrenze
100 m von Bundesautobahnen und autobahnähnlich ausgebauten Fernverkehrsstraßen, zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder mit Druckgasen, zu Betrieben, in denen explosionsgefährliche Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden
50 m von sonstigen öffentlichen Verkehrswegen
100 m von Naturschutzgebieten, von Wäldern, Mooren und Heiden
20 m von Baumalleen, Baumgruppen, Einzelbäumen, Schutzpflanzungen, Naturdenkmälern und nicht abgeernteten Getreidefeldern.
- Damit Lauffeuer vermieden werden können, sind dürres Gras, Holz und andere leicht brennbare Materialien in einem Umkreis von ca. 50 m um die Abbrandstelle zu entfernen. Notfalls ist der Boden in diesem Bereich nass zu halten oder mit Sand oder Erde abzudecken.
- Bei Entstehung von Flugfeuer, Einbruch der Dunkelheit bzw. Beendigung des Abbrandes, ist das Feuer vollständig zu löschen. Die Abbrandstelle ist noch mindestens 30 Minuten nach Beendigung des Feuers nachzukontrollieren!
- Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die oben genannten Sicherheitsmaßnahmen stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit Geldbußen geahndet werden.
- Es wird darauf hingewiesen, dass bei nicht angemeldeten Zweckfeuern und der nicht Einhaltung der unter Pkt. 1 genannten Zeiten, der Einsatz oder die Alarmierung der Feuerwehr nach § 61 Abs. 2 Nr. 8 des Hessischen Gesetzes über der Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz kostenpflichtig sein kann.
- Die Anmeldung eines Zweckfeuers führt nicht dazu, dass bei Notrufmeldungen die bei der Zentralen Leitstelle des Lahn-Dill-Kreises eingehen, eine Alarmierung der Feuerwehr nicht erfolgt.